Altenberger Wegbereiter e.V.

Satzung

§ l Name, Sitz. Rechtsform. Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Altenberger Wegbereiter e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Altenberge/Westfalen.
  3. Er ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig.
  4. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Entwicklung und Umsetzung eines Wegenetzes für Pferdesport mit besonderer
Berücksichtigung der Integration von behinderten und nicht behinderten Menschen.
Der Verein nimmt zur Erfüllung des Vereinszweckes folgende Aufgaben wahr:

  1. Verbesserung der Möglichkeiten, therapeutische Maßnahmen mit dem Pferd durchzuführen und damit
    neue Lebensperspektiven für behinderte Menschen zu schaffen.
  2. Die Förderung der Umweltverbundenheit, insbesondere auch für Jugendliche. Im Zusammenhang
    damit, die Entwicklung von sanften, umweltverträglichen Tourismusformen.
  3. Die Entwicklung nachhaltiger Konzepte und zukunftsfähiger Perspektiven in Zusammenarbeit mit der
    örtlichen Landwirtschaft.
  4. Artgerechte Umgangsweisen mit dem Pferd.
  5. Neue Wege bereiten, nicht nur im Sinne von Anlegen von Wegen, sondern auch auf anderen Ebenen.
  6. Die Förderung des Pferdesports in freier Landschaft - unter Berücksichtigung der oben genannten
    Punkte.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt seinen Zweck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des
    Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er
    verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder
    erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
    Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine
    Anteile des Vereinsvermögens; sie haben keinen Anspruch auf Erstattung von gezahlten Beiträgen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können durch schriftliche Beitrittserklärung werden:
    1. natürliche Personen
    2. juristische Personen
    3. andere Vereinigungen, Gruppen und Einrichtungen
  2. Die Mitgliedschaft endet
    1. bei Austritt
    2. bei Ausschluss
    3. bei Tod
    4. durch Streichung
  3. Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss schriftlich beim
    Vorstand erfolgen.
  4. Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragspflichten
    für ein Beitragsjahr länger als 6 Monate nach dessen Ablauf im Rückstand ist. Über die Streichung
    entscheidet der Vorstand.
  5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins
    nachhaltig verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.
  6. Gegen den Streichungs- bzw. Ausschlussbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung
    eingelegt werden. Über den Ausschluss entscheidet diese mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  7. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand kann den Beitrag in besonderen Fällen ermäßigen oder erlassen.
  3. Weitere Mittel für die Erfüllung des Vereinszweckes können durch Umlagen und Spenden aufgebracht werden.
  4. Der Verein nimmt Spenden und andere Zuwendungen entgegen, die ausschließlich für die
    satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden und gegebenenfalls in eine Stiftung gleichen Zwecks
    eingebracht werden.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. der erweiterte Vorstand
  2. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem/der Vorsitzenden
    2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem/der Schriftführer/in
    4. dem/der Schatzmeister/in
      • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der
        volljährigen ordentlichen, stimmberechtigten Mitgliedern gewählt Alle zwei Jahre scheiden turnusmäßig der
        Vorsitzende und der Schriftführer oder der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart aus.
        Wiederwahl ist möglich.
      • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/den, die/den stellvertretende/n
        Vorsitzende/n und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten.
      • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei
        Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
        Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
        Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden oder, bei seiner Verhinderung, die Stimme
        der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Ansonsten gibt sich der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst.
        Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung der
        Mitgliederversammlung übertragen sind. Die/der Vorsitzende repräsentiert den Verein nach außen.
        Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr, fertigt von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen
        Niederschriften an und erstattet den Geschäftsbericht.
      • Dem Kassenwart obliegt die Einziehung der Beiträge, er überwacht die Kassengeschäfte bei
        Veranstaltungen, nimmt in Abstimmung mit dem Vorstand den Zahlungsverkehr vor und erstellt einen
        Kassenbericht sowie einen Etatentwurf für das jeweilig anstehende Geschäftsjahr.
        Aufgaben der Geschäftsführung können an jedes Vorstandsmitglied delegiert werden.
  3. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    1. die Mitglieder des Vorstands
    2. drei Beisitzer/innen
      • Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der
        volljährigen ordentlichen, stimmberechtigten Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
        Wiederwahl ist möglich.
  4. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich – Auslagen und Aufwendungen können erstattet werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Teilnahmeberechtigung: Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung haben alle volljährigen Mitglieder. Das Stimmrecht
    ist nicht übertragbar.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    1. Die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer
    2. Die Entlastung des Vorstandes
    3. Entgegennahme und Bestätigung der Rechenschaftsberichte
    4. Verabschiedung des Haushaltsplans
    5. Satzungsänderung
    6. Vereinsauflösung
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmgleichheit
    gilt als Ablehnung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  5. Auf schriftliches Verlangen von 1/5 der Vereinsmitglieder hat der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche
    Mitgliederversammlung einzuberufen.
  6. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim. Auf Antrag können sie offen durchgeführt werden, wenn dagegen kein
    Widerspruch erfolgt.
  7. Für die Wahl des Vorstandes sowie die Aussprache und Abstimmung über dessen Entlastung bestimmen die Mitglieder
    aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter.
  8. Zu der Mitgliederversammlung, die einmal jährlich als Jahreshauptversammlung durchgeführt wird, lädt der Vorstand
    schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung ein. Der Vorstand legt der
    Mitgliederversammlung den Jahresabschluss schriftlich vor.
  9. Die Mitgliederversammlung bestellt für den Zeitraum von zwei Jahren, zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht
    angehören. Sie sind berechtigt, jederzeit und unangemeldet die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen.
    Sie legen die Jahresabschlussprüfung der Jahresversammlung vor.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 9 Rechnungslegung

Der Jahresabschluss ist für jedes Rechnungsjahr der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung
vorzulegen. Aus der Rechnungslegung müssen Einnahmen, Ausgaben und Vermögen ersichtlich sein Die
Kassenprüfer haben den Jahresabschluss zu prüfen und mit einem Vermerk über das Prüfungsergebnis zu
versehen. Sie haben ferner einen Prüfbericht anzufertigen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die
Kassenprüfung hat spätestens 2 Tage vor dem Termin der Jahreshauptversammlung zu erfolgen.

§ 10 Niederschriften

  1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich wiederzugeben und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll der
    letzten Mitgliederversammlung ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen dürfen den Zweck des Vereins nicht verändern,
  2. Satzungsänderungen und Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen
    Stimmen.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
    das Vermögen des Vereins an Terra Nova e. V., Dahlhoffs Kamp 23, 48565 Steinfurt, der es unmittelbar
    und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Die bis dahin gewählten Vorstandsmitglieder sind Liquidatoren.
    Vorstehende Satzung des Vereins Altenberger Wegbereiter e. V. ist am 26.05.2015 beschlossen worden.

Versammlungsleiter: Wahlleiter: Protokollführer: